ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 28
Eine Vertragsklausel, die die Barauszahlung des (Rest-)Guthabens eines Wertgutscheins ausschließt, stellt in Hinblick auf Überzahlungen, die aufgrund der Preis- und Gutscheinstaffelung und des Verbots, bei einer Buchung mehrere Gutscheine einzulösen, regelmäßig zu Lasten des Verbrauchers auftreten, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.