ABGB: § 870
Das vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen kann eine listige Irreführung darstellen, sofern eine Aufklärungspflicht bestand.
Vor Abschluss eines neuen Vertriebsvertrags, mit dem der Kreis jener Personen, an die das Produkt wegen Exklusivitätszusagen gegenüber bestimmten Kunden nicht geliefert werden darf, um weitere potentielle Abnehmer erweitert werden soll, hat der Vertragshändler den Hersteller auf seine Absicht hinzuweisen, selbst ein Konkurrenzprodukt herzustellen und damit einen dieser Abnehmer zu beliefern. Unterlässt er dies vorsätzlich (dh mit zumindest bedingtem Vorsatz), kann der Vertriebsvertrag vom Hersteller wegen List angefochten werden.