AußStrG: §§ 22, 141
ZPO: § 219 Abs 1
Der eingeantwortete Erbe des Betroffenen hat das Recht, in jene Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu nehmen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen. Einem bloßen Erbanwärter steht hingegen keine Akteneinsicht zu.