ABGB: §§ 472, 492
Die herrschende und die dienende Liegenschaft eines Wegerechts müssen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. Nur das Utilitätserfordernis muss erfüllt sein.
Ein ersessenes Wegerecht, das die Zufahrt zu einem Bauernhof über die Nachbarliegenschaft ermöglicht, kann nicht nur das Hofgrundstück, sondern auch ein weiter entferntes landwirtschaftliches Grundstück, das über den Servitutsweg und das anschließende öffentliche Wegenetz erreichbar ist, zur herrschenden Liegenschaft haben, wenn die Zu- und Abfahrt bei gemeinsamer Bewirtschaftung auch diesem Grundstück dient.