EisbEG: §§ 4, 6
ABGB: § 365
Bei längerer Verfahrensdauer kann nach der Rsp bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Geldentwertung berücksichtigt werden, die seit dem Vollzug der Enteignung eingetreten ist (zB 1 Ob 138/13w = Zak 2014/282, 155). Dies kommt jedoch nur dann in Betracht,