ABGB: §§ 209, 231, 271
Wenn im Kindesunterhaltsverfahren beide vertretungsbefugten Elternteile gegeneinander Unterhaltsfestsetzungsanträge einbringen, ist zwingend ein Kollisionskurator zu bestellen. Dieser kann einen der Anträge zurückziehen, sofern dies von seiner im Bestellungsbeschluss festgelegten Vertretungsmacht umfasst ist.