Auch ein Individualnormenkontrollantrag, den eine Partei eines Zivilverfahrens aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung stellt, ist nach Ansicht des VfGH (G 197/2015) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Anfechtungsumfang zu eng gefasst ist (etwa weil durch die Aufhebung der im Antrag angefochtenen Bestimmungen das Ziel des Antragstellers gar nicht erreicht wird). Eine zu weite Fassung schließe die inhaltliche Behandlung des Antrags hingegen nicht aus. Konkret ging es um den Gesetzesprüfungsantrag eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Übernahme von Sachwalterschaften richtete. Der VfGH hielt den Antrag ua deshalb für zu eng gefasst, weil in § 274 Abs 2 ABGB lediglich das Wort "nur" angefochten wurde ("kann die Übernahme … nur ablehnen"), dessen Entfall zu keiner anderen Auslegung der Bestimmung führen könnte. Er wies den Antrag deshalb zurück.