Ein Aussonderungsanspruch gem § 44 IO setzt nach 4 Ob 137/15y voraus, dass sich die betroffene Sache in der vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundenen Masse befindet. Die Aussonderung von Geräten, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind und die dieser vor Insolvenzeröffnung im Rahmen von Werkaufträgen bei Dritten eingebaut hat, scheide unabhängig von der Frage des Eigentumsübergangs aus, weil die Sachen kein tatsächlicher Bestandteil der Insolvenzmasse mehr waren.