Mit dem ErbRÄG 2015, das am 1. 1. 2017 in Kraft tritt (siehe Zak 2015/457, 250), werden Möglichkeiten zur Stundung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung oder gerichtliche Entscheidung geschaffen (§§ 766 ff ABGB nF). Nach Ansicht des Autors wurde das Ziel des Gesetzgebers, Pflichtteilsschuldner zu entlasten, mit der neuen Rechtslage nur unzureichend umgesetzt. Da während des gesamten Stundungszeitraums die gesetzlichen Zinsen zu zahlen sind und diese im Vergleich zum aktuellen Zinsniveau sehr hoch ausfallen, erscheine eine Stundung derzeit aus der Schuldnerperspektive wirtschaftlich sinnlos. Noch dazu könne der Gläubiger eine Sicherstellung des gestundeten Betrags beantragen, was - im Gegensatz zur Nachlassseparation - nicht einmal eine konkrete Gefahrenbescheinigung voraussetze. Weiters kritisiert der Autor, dass für die Stundung durch gerichtliche Entscheidung der streitige Rechtsweg vorgesehen ist, obwohl das Außerstreitverfahren seiner Auffassung nach dafür viel geeigneter wäre.