ABGB: § 1121
EO: § 146 Abs 1, § 150 Abs 3
Ein vorrangig verbüchertes Bestandrecht muss der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gem § 150 Abs 3 EO iVm § 1121 ABGB ohne besondere Auflösungsmöglichkeit übernehmen. Ein nicht verbüchertes Bestandverhältnis kann er hingegen nach stRsp gem § 1121 ABGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu den gesetzlichen Terminen aufkündigen, ohne an die im Bestandvertrag vereinbarte Vertragsdauer oder dort vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Kündigungsgründe gebunden zu sein. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestehen nicht.