ABGB: § 886
MRG: § 16 Abs 4
Wenn für die Erfüllung einer bloßen Informationspflicht die Schriftform vorgesehen ist, kann der Formzweck idR auch durch ein Dokument ohne Unterschrift erfüllt werden.
ABGB: § 886
MRG: § 16 Abs 4
Wenn für die Erfüllung einer bloßen Informationspflicht die Schriftform vorgesehen ist, kann der Formzweck idR auch durch ein Dokument ohne Unterschrift erfüllt werden.