ABGB: § 922
Mit der Zusage einer CE-Kennzeichnung sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Produkt (hier: Fitnessgerät) sämtliche Anforderungen, die das nationale Recht bzw die produktspezifische EU-Richtlinie für diese Kennzeichnung fordern, erfüllt. Es begründet daher einen Mangel, wenn das in der maßgeblichen EU-Richtlinie vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren nicht eingehalten worden ist.