vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gewährleistung wegen falscher CE-Kennzeichnung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/808Zak 2016, 436 Heft 22 v. 12.12.2016

ABGB: § 922

Mit der Zusage einer CE-Kennzeichnung sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Produkt (hier: Fitnessgerät) sämtliche Anforderungen, die das nationale Recht bzw die produktspezifische EU-Richtlinie für diese Kennzeichnung fordern, erfüllt. Es begründet daher einen Mangel, wenn das in der maßgeblichen EU-Richtlinie vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren nicht eingehalten worden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte