GBG: §§ 66, 67, 68
Die Streitanmerkung nach § 66 GBG wegen einer Strafanzeige ist nicht nur in den in §§ 67 f GBG angeführten Fällen, sondern auch dann zu löschen, wenn eine Löschungserklärung jener Person, die die Anmerkung erwirkt hat, oder ein gegen sie ergangenes Löschungsurteil vorgelegt wird. Eine Löschungserklärung des von dieser Person verschiedenen Anzeigers reicht nicht aus.