EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit a
ABGB: § 94
Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zusätzlich zu den laufenden Unterhaltsleistungen ein Prozesskostenvorschuss für den Scheidungs- und Unterhaltsprozess gewährt werden. Bei der Bemessung ist auch das Prinzip der Waffengleichheit zu beachten. Der außerordentlich hohe Aufwand des besonders leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen für seine Rechtsvertretung (mehrere Anwälte, Entlohnung mit Stundensätzen) kann einen Prozesskostenvorschuss in entsprechender Höhe für den Unterhaltsberechtigten rechtfertigen.