EO: §§ 35, 382 Abs 1 Z 8 lit a, § 399
ABGB: § 94
Während des Exekutionsverfahrens zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung hat die gefährdende Partei die Wahl, ob sie das Erlöschen des vorläufigen Anspruchs mit Aufhebungsantrag nach § 399 EO oder mit Oppositionsklage geltend macht.