Nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 240/15) muss ein Autohändler einen sicherheitsrelevanten Mangel, den der Gebrauchtwagenkäufer gerügt hat (hier: Hängenbleiben des Kupplungspedals), im Rahmen seiner Gewährleistungspflichten näher untersuchen, auch wenn er nur sporadisch auftritt und bei einer Probefahrt nicht reproduziert werden konnte ("Vorführeffekt"). Bietet der Händler dem Käufer nur an, wiederzukommen, wenn der Mangel erneut auftritt, kann dieser wegen Unzumutbarkeit der Mängelbehebung auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe umsteigen und sich vom Kaufvertrag lösen.