In 7 Ob 138/16v hat der OGH klargestellt, dass die einstweilige Verfügung nach § 382g EO ("Stalking") ausschließlich zum Schutz natürlicher Personen vor Eingriffen in ihre Privatsphäre iSd §§ 16 und 1328a ABGB dient. Diese Verfügung könne weder zum Schutz von Ehre, Ruf oder Namen noch zum Schutz der Privatsphäre einer juristischen Person erlassen werden (wobei offen blieb, ob juristische Personen überhaupt eine Privatsphäre haben). Im konkreten Fall hatte ein Verein die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO gegen einen früheren Mitarbeiter beantragt, von dem er sich "gestalkt" fühlt. Abweichend von den Vorinstanzen wies der OGH den Antrag ab.