Abweichend von Bonimaier (§ 14 WEG und die EuErbVO: Fragen zur Qualifikation und Verbücherung, Zak 2016/426, 228) vertritt der Autor die Auffassung, dass der in § 14 Abs 1 Z 1 WEG vorgesehene Übergang des Anteils des verstorbenen Eigentümerpartners auf den anderen Partner nicht von der Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO erfasst wird und deshalb in den Anwendungsbereich dieser VO fällt. Daher richte sich die Zuständigkeit wie beim anderen Nachlass nach Art 4 ff EuErbVO, weshalb auch ausländische Gerichte zuständig werden könnten. Aufgrund der Sonderanknüpfungsnorm des Art 30 EuErbVO sei materiell aber jedenfalls das österreichische Recht anzuwenden. Auf Antrag sei dem überlebenden Eigentümerpartner vom zuständigen Gericht ein Europäisches Nachlasszeugnis über den Rechtsübergang auszustellen.