ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 10 Abs 2
Auf halbe Sicht ist zu fahren, wenn die Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass ein gefahrloses Vorbeifahren an möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugen ausgeschlossen erscheint. Bei dieser abstrakten Beurteilung ist von einer Breite der entgegenkommenden Fahrzeuge von 2,5 m auszugehen.