ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler des Arztes und den eingetretenen Gesundheitsschäden trifft zwar an sich den Patienten; es greifen jedoch Beweiserleichterungen ein.
Wenn der Patient nachweisen konnte, dass der Behandlungsfehler das Risiko des Schadenseintritts erhöht hat und zumindest ein Teil des Schadens sicher darauf zurückzuführen ist, haftet der Arzt für den gesamten Schaden, soweit nicht ihm der Beweis des fehlenden Kausalzusammenhangs gelingt. Eine Negativfeststellung geht zu seinen Lasten.