ABGB: §§ 880a, 907b, 914
ZPO: §§ 226, 405
Eine Geldschuld kann grundsätzlich nur in der vereinbarten Währung erfüllt oder eingefordert werden.
ABGB: §§ 880a, 907b, 914
ZPO: §§ 226, 405
Eine Geldschuld kann grundsätzlich nur in der vereinbarten Währung erfüllt oder eingefordert werden.