ABGB: §§ 859, 879 Abs 1
Die Wirksamkeit verwaltungsrechtlicher Verträge, die hoheitliche Ziele mit privatrechtlichen Mitteln umsetzen (zB Vertragsraumordnungen), hängt von einer gesetzlichen Ermächtigung ab. Ansonsten besteht kein Wahlrecht der Verwaltungsbehörden zwischen dem Einsatz hoheitlicher und privatrechtlicher Mittel.