Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dürfen im Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer nach 7 Ob 161/16a weder die im zu deckenden Verfahren maßgeblichen Tatfragen noch ungelöste Rechtsfragen vorwegnehmend geklärt werden. Wenn der Ausgang des zu deckenden Verfahrens mangels klarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage abhängt, könne die Deckung daher nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt werden.