Das Hypothekar- und ImmobilienkreditG (HIKrG), das zur Umsetzung der RL 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher erlassen worden ist, schreibt nicht nur eine Kreditwürdigkeitsprüfung vor, sondern ordnet auch ein Kreditvergabeverbot an: Gem § 9 Abs 5 HIKrG darf der Kreditgeber den Kredit nur gewähren, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung positiv ausgefallen ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist vom Gesetz ausdrücklich nur als Verwaltungsübertretung sanktioniert. Nach Ansicht des Autors greifen jedoch auch zivilrechtliche Sanktionen ein. Ein Kreditvertrag, der trotz negativer oder zweifelhafter Prüfung abgeschlossen worden ist, sei in Hinblick auf den Normzweck gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Gesetzwidrigkeit nichtig, wobei es sich um eine relative Nichtigkeit handle, die nur der Verbraucher geltend machen könne. Die Anfechtung des Vertrags wirke ex tunc. Bezüglich der Rückabwicklung schlägt der Autor vor, nicht die ihm unpassend erscheinenden allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regeln heranzuziehen, sondern § 7 Abs 2 WucherG analog anzuwenden. Dem Verbraucher stünden daher weiterhin die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen zur Verfügung. Die Verzinsung vom Empfangstag bis zur Rückzahlung werde durch die Höchstgrenze des zweifachen Basiszinssatzes beschränkt.