Nach 5 Ob 53/16d = Zak 2016/626, 333 kann ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das einem Dritten mit echtem Vertrag zugunsten Dritter eingeräumt worden ist, ohne Nachweis einer Annahme- bzw Zustimmungserklärung des begünstigten Dritten im Grundbuch eingetragen werden. Der Autor weist darauf hin, dass diese Judikatur die Begründung von Veräußerungs- und Belastungsverboten zugunsten der (minderjährigen) Kinder im Rahmen von Trennungsvereinbarungen der Eltern deutlich erleichtert. Die Begründung und Verbücherung könne durch die Eltern mittels eines echten Vertrags zugunsten Dritter erfolgen, wobei weder die Zustimmung des Kindes noch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sei (siehe auch 10 Ob 31/14b = Zak 2014/624, 332).