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Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen fehlender oder grob mangelhafter Begründung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/747Zak 2016, 399 Heft 20 v. 11.11.2016

ZPO: § 606 Abs 2, § 610 Abs 1, § 611

Die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO muss sich nicht gegen den gesamten Schiedsspruch richten, sondern kann sich auf bestimmte Teile beschränken.

Nur besonders schwerwiegende Verfahrensfehler im Schiedsverfahren erfüllen den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). Als Anhaltspunkt für die Beurteilung dienen die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur Mängel, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schiedsverfahrens diesen Gründen gleichkommen, können die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen.

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