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Einmaligkeitswirkung eines negativen Versäumungsurteils

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/746Zak 2016, 399 Heft 20 v. 11.11.2016

ZPO: §§ 396, 411

Auch ein negatives Versäumungsurteil, mit dem die Klage wegen Säumnis des Klägers abgewiesen worden ist, hat nach Rechtskraft Einmaligkeitswirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte das Klagsvorbringen zuvor substantiiert oder bloß allgemein bestritten hat. Eine auf denselben Sachverhalt gestützte weitere Klage ist daher wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.

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