ZPO: §§ 182, 226
Die Klage ist wegen Unschlüssigkeit abzuweisen, wenn das Tatsachenvorbringen trotz richterlicher Anleitung zu unvollständig bleibt, um daraus die angestrebte Rechtsfolge ableiten zu können.
Die Erklärung, dass ein mehrere hundert Seiten starkes Beilagenkonvolut zum Prozessvorbringen erhoben wird, kann ein konkretes, vollständiges und schlüssiges Tatsachenvorbringen nicht ersetzen.