ABGB: § 1311
StVO: §§ 19, 20
Ob eine benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO vorliegt, hängt vom objektiven Erscheinungsbild (zB Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Befestigung, Widmung) ab. Die Unterordnung muss aus der objektiven Perspektive aller am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer während der Fahrt deutlich erkennbar sein. Ansonsten gilt Rechtsvorrang.