BTVG: § 6
ABGB: § 918
§ 6 BTVG schränkt die Möglichkeiten des Bauträgers zur Vereinbarung vertraglicher Rücktrittsrechte auf bestimmte Gründe ein. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Bauträgers (etwa wegen Verzugs) werden davon nicht berührt.
BTVG: § 6
ABGB: § 918
§ 6 BTVG schränkt die Möglichkeiten des Bauträgers zur Vereinbarung vertraglicher Rücktrittsrechte auf bestimmte Gründe ein. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Bauträgers (etwa wegen Verzugs) werden davon nicht berührt.