ABGB: §§ 932, 1167, 1170
Teilzahlungen auf den Werklohn vor Fertigstellung des Werks sind als Vorschuss zu werten, wenn sie keine bestimmten Teilleistungen abgelten sollen. Aufgrund des Vorleistungscharakters kann der Besteller fällige Teilzahlungen nicht unter Berufung auf angebliche Mängel der bereits erbrachten Werkleistung verweigern.