In § 62a VfGG, der die Gesetzesprüfung behandelt, hat der VfGH jene Wortfolgen, die das Recht zur Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Zivilprozess auf den Rechtsmittelwerber beschränkten, bereits als verfassungswidrig aufgehoben (G 95/2016 = Zak 2016/535, 283). Mit dem vor Kurzem ergangenen Erk G 254/2016 ua wurde diese Beschränkung nun auch in § 57a VfGG bei der Verordnungsprüfung ohne Reparaturfrist beseitigt. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/90 kundgemacht.