Gem § 3 Abs 1 Z 2 NÄG darf eine Änderung des Familiennamens ua dann nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Name für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. In der Rs E 880/2016 befasste sich der VfGH mit einer Beschwerde gegen ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens in "Zebra" unter Berufung auf diesen Versagungsgrund abgelehnt worden war, weil nach Abfragen in den österreichischen Registern im Inland derzeit niemand diesen Namen führt. Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Antrag zu einem durch Generationen verwendeten historischen Familiennamen zurückkehren, den sein Großvater wegen der Assoziation mit dem Tier aufgegeben und den zuletzt sein 1991 verstorbener Großonkel geführt hatte. Der VfGH sah durch die Entscheidung das Grundrecht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK als verletzt an. Bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit iSd § 3 Abs 1 Z 2 NÄG dürften nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse berücksichtigt werden. Auch ein Familienname, der durch Generationen bis vor wenigen Jahrzehnten verwendet wurde, sei gebräuchlich.