Zu 5 Ob 53/15b = Zak 2015/495, 275: Dass die Wohnungseigentümerin in ihrer Eigentumswohnung als Tagesmutter tätig ist, hält sich im Rahmen der Wohnungswidmung und stellt keine genehmigungsbedürftige Umwidmung dar.
Die Autorin kritisiert die Uneinheitlichkeit der OGH-Rsp. So sei die Tätigkeit als Heilmasseur (5 Ob 277/04b = ZRInfo 2005/108) als Widmungsänderung qualifiziert worden, obwohl der Wohnzweck auch dort überwiege.