Nach der neueren Judikatur des OGH wird das Formerfordernis der schriftlichen Abgabe der Bürgschaftserklärung durch die Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Dokuments per Telefax erfüllt (1 Ob 161/13b = Zak 2013/699, 381; 9 Ob 41/12p = Zak 2013/657, 359). Der Autor stimmt dieser Rsp im Ergebnis zu, geht aber noch darüber hinaus. Seiner Ansicht nach reicht es allgemein zur Erfüllung eines Formgebots aus, wenn die formgebundene Erklärung formgerecht errichtet wird. In welcher Form die Erklärung dem Empfänger zugeht, sei unerheblich. Anderes könne sich nur aus einem besonderen Zweck des Formgebots ergeben. Bei der Bürgschaft erfordere der Formzweck aber keinen formgebundenen Zugang. Eine schriftlich errichtete Bürgschaftserklärung sei daher auch dann wirksam, wenn sie dem Gläubiger formlos, etwa mündlich, zugeht.