Dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Pflegschaftsverfahren den Kontaktrechtsanträgen des anderen Elternteils intensiv widersetzt hat und sein Standpunkt, Kontakte würden das Kindeswohl beeinträchtigen, von den Gerichten nur zum Teil geteilt worden ist, begründet nach 10 Ob 27/15s = Zak 2015/647, 373 noch keine schadenersatzrechtliche Haftung wegen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) oder Verletzung des Wohlverhaltensgebots (§ 159 ABGB). Aus Anlass dieser Entscheidung setzt sich der Autor näher mit der Haftung wegen Kontaktrechtsvereitelung auseinander. Seiner Ansicht nach bietet die Nichterfüllung einer gerichtlichen Kontaktrechtsregelung oder einer vor Gericht geschlossenen Vereinbarung einen tauglichen Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche. Als kausale Schäden kämen nicht nur frustrierte Kontaktkosten, sondern auch die Kosten von Prozesshandlungen zur Durchsetzung in Betracht.