ABGB: §§ 932, 1052, 1167
Der Werkbesteller verliert sein Recht, die Zahlung des Werklohns bis zur Mängelbehebung zu verweigern, und kann sich nicht mehr auf den vereinbarten Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie berufen, wenn er die Verbesserung ablehnt, durch fehlende Kooperation verhindert oder von ungerechtfertigten Bedingungen abhängig macht.