ABGB: §§ 871, 922 Abs 1, § 1295 Abs 1
Wenn ein Bauunternehmer bei einem Steinbruch ohne weitere Angaben Steine bestellt, ist davon auszugehen, dass keine frostbeständigen Wasserbausteine, sondern Wurfsteine ohne besondere Qualitätsanforderungen geschuldet werden.