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Verhinderung der Ersitzung eines Wegerechts durch Aufstellen von Hinweisschildern

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/19Zak 2016, 15 Heft 1 v. 20.1.2016

ABGB: §§ 492, 1460, 1463

Die für die Ersitzung erforderliche Redlichkeit fällt weg, sobald der Ersitzungsbesitzer von Umständen erfährt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes aufwerfen müssten.

Das Aufstellen von Hinweisschildern mit der Aufschrift "Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" an beiden Enden einer Gasse verhindert daher die Ersitzung eines Gehrechts. Auch wenn die Schilder bloß vom Durchgang sprechen, wird dadurch grundsätzlich auch die Ersitzung eines Zugangsrechts zu einem in der Gasse liegenden Eingang (hier: Seiteneingang eines Hotels) ausgeschlossen.

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