Die VO (EU) 2015/2421, die in ABl 2015 L 341/1 veröffentlicht worden ist, sieht umfangreiche Änderungen in der EuBagatellVO 861/2007 und einige damit zusammenhängende Anpassungen in der EuMahnVO 1896/2006 vor. Ziel der Neuerungen ist es, die Inanspruchnahme des Europäischen Bagatellverfahrens zu erleichtern. Ua wird die Streitwertgrenze, bis zu der das Bagatellverfahren zur Verfügung steht, von 2.000 € auf 5.000 € angehoben. Die Änderungen gelten ab 14. 7. 2017.