Zu 10 Ob 53/15i = Zak 2015/751, 437: Um eine (vor-)vertragliche Haftung zu begründen, muss der Geschädigte neben dem Schaden und dem Kausalzusammenhang lediglich einen objektiven, ein vertragswidriges Verhalten indizierenden Mangel in der Sphäre des Schädigers nachweisen. Aufgrund der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB obliegt der Entlastungsbeweis, dass kein schuldhafter Sorgfaltsverstoß vorliegt, dann dem Schädiger.