ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1304, 1323, 1324
RAO: § 9 Abs 1
Ein Rechtsanwalt, der vom Verpflichteten beauftragt worden ist, nach Zahlung der Schuld für die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu sorgen, darf sich nicht auf die Ankündigung eines Einstellungsantrags durch den Betreibendenvertreter verlassen, sondern hat dessen rechtzeitiges Einlangen bei Gericht zu überwachen.