AußStrG: § 17
WEG: § 52 Abs 2 Z 4
Auch im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren kann die Säumnisfolge des § 17 AußStrG nur gegenüber Parteien eintreten, denen die Aufforderung zur Äußerung individuell zugestellt worden ist. Dass § 52 Abs 2 Z 4 WEG an sich die Zustellung an mehr als sechs Wohnungseigentümer durch Hausanschlag zulässt, kann daran nichts ändern.