GBG: § 27 Abs 1, § 87 Abs 1, § 94 Abs 1 Z 3
Die Teilausfertigung einer Urkunde eignet sich nicht als Grundlage für eine bücherliche Eintragung.
Zur Verbücherung der im Scheidungsfolgenvergleich vorgesehenen Liegenschaftsübertragung muss dem Grundbuchgericht der vollständige Vergleich vorgelegt werden. Aufgrund eines Auszugs kann die Grundbucheintragung selbst dann nicht erfolgen, wenn das Familiengericht bestätigt hat, dass der Auszug sämtliche die Liegenschaft betreffenden Vereinbarungen enthält. Das Argument, dass aus Gründen des Datenschutzes ein Auszug ausreichend sein sollte, ist nicht stichhaltig.