ABGB: § 1500
EO: § 170a Z 1, § 195 Abs 1, § 196 Abs 1, § 198 Abs 1
Wurde das außerbücherliche Eigentum eines Dritten an der zu versteigernden Liegenschaft (hier: aufgrund von Ersitzung) bis zum Versteigerungstermin nicht angemeldet, erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentumsrecht, sofern er im Zeitpunkt der Abgabe des Meistbots gutgläubig war, dh die wahren Eigentumsverhältnisse weder kannte noch kennen musste.