ZPO: § 273
Die freie richterliche Schätzung der Schadenshöhe nach § 273 ZPO erleichtert dem Kläger die Beweislast, befreit ihn aber nicht von der Behauptungslast. Die für die Höhe maßgeblichen Tatsachen muss er dennoch vorbringen.
OGH 26. 7. 2016, 9 ObA 84/16t