ABGB: § 1489
ZPO: § 228
Die Feststellungswirkung eines Feststellungsurteils über die Haftung für künftige Folgeschäden endet nicht nach 30 Jahren, sondern bleibt zeitlich unbegrenzt aufrecht.
ABGB: § 1489
ZPO: § 228
Die Feststellungswirkung eines Feststellungsurteils über die Haftung für künftige Folgeschäden endet nicht nach 30 Jahren, sondern bleibt zeitlich unbegrenzt aufrecht.