ABGB: §§ 1304, 1325, 1327
Der Geschädigte kann den Einwand, er habe gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, durch den Gegeneinwand, dass derselbe rechnerische Schaden auch beim geforderten Alternativverhalten eingetreten wäre, entkräften. Maßgeblich ist der rechnerische Schaden; dass die realen Schäden unterschiedlich ausgefallen wären, hat keine Bedeutung.