ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
MaklerG: § 3
Eine Haftung des Immobilienmaklers gegenüber dem Käufer aufgrund von Fehlinformationen des Verkäufers, die er ungeprüft weitergegeben hat, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, weil den Makler grundsätzlich keine Nachforschungspflichten treffen, solange er keine Hinweise auf die Unrichtigkeit hat.