MRG: § 30 Abs 2 Z 4
Die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung schließt den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG (gänzliche oder teilweise Weitergabe der Mietwohnung) nach stRsp aus. Ein Verzicht auch auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG (Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung) lässt sich aus der Zustimmung mangels besonderer Abreden nicht ableiten.